§ 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- OLG Köln, 03.07.2024 – 3 Ws 58-59/23
- BGH, 17.12.2014 – 1 StR 324/14Strafverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung: Umsatzsteuerhinterziehung im Falle des Handels mit Altgold durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Gesamtwürdigung der Umstände zur Feststellung der LeichtfertigkeitZitiert von 3
- BFH, 22.05.1984 – VIII R 60/79Zitiert von 18
3 Entscheidungen zu § 407 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/407#abs-1 (1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/407#abs-2 (2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.